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Allgemeiner Schutzauftrag

Umsetzung §8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).

§ 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.

Der Träger stellt durch geeignete betriebliche Maßnahmen sicher, dass die Fachkräfte im Rahmen ihrer Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls erkennen und dabei das Verfahren zur Risikoeinschätzung Anwendung findet. (Orientierungshilfe Kreisjugendamt Rosenheim).

Erkennt ein Mitarbeiter gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Minderjährigen findet folgendes Verfahren Anwendung: Der entsprechende Mitarbeiter informiert die Leitungskraft der Einrichtung. Gemeinsam findet auf der Basis der von dem Mitarbeiter genannten Anhaltspunkte mit der Leitungskraft eine Einschätzung statt (mündlich wie schriftlich), ob ggf. gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen vorliegen. Kommen die Fachkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen.

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